des BISG Bundesfachverbandes der IT-Sachverständigen und Gutachter e.V. - nachfolgend kurz "BISG e.V." genannt:

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen
    “BISG e.V. Bundesfachverband der IT-Sachverständigen und Gutachter”
    (nachfolgend BISG e.V. genannt).
  2. Der BISG e.V. ist ein Verein im Sinne des § 21 BGB.
  3. Der BISG e.V. hat seinen Sitz Mannheim.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Zielsetzung des Verbands

  1. Der BISG e.V. vertritt als neutraler und unabhängiger Verband die Interessen seiner Mitglieder. Der BISG e.V. führt ein der Öffentlichkeit zugängliches Verzeichnis der vom Verband als Sachverständige oder Gutachter zertifizierten Mitglieder.
  2. Der BISG e.V. veranstaltet Schulungen zur Weiterbildung und zur Verbesserung der fachspezifischen Ausbildung seiner Mitglieder. Der BISG e.V. sorgt durch Informationen und Veranstaltungen für einen intensiven Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern und für eine Förderung ihrer Zusammenarbeit.
  3. Der BISG e.V. unterstützt seine Mitglieder im Bereich Werbung, Internetpräsentation, Marketing und Imagepflege sowie in Zertifizierungsfragen.
  4. 4. Der BISG e.V. ist Ansprechpartner für Organisationen, Unternehmen und Verbraucher. Er vermittelt Gutachter und Sachverständige für die Erstellung von Gutachten und die qualitative Bewertung von IT- und TK-Projekten. Der Verband hat sich die Durchsetzung und die Erhaltung eines einheitlichen Qualitätsstandards im Bereich der EDV-Hardware zum Ziel gesetzt.
  5. Der BISG e.V. verfolgt keine auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Ziele und hat keine Gewinnerzielungsabsicht.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft ist freiwillig und schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
  3. Mitglieder können volljährige natürliche Personen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts oder sonstige Unternehmen werden, die als Sachverständige und/oder Gutachter tätig sind.
  4. Mitglieder können auch natürliche oder juristische Personen oder sonstige Unternehmen werden, die bereit sind, die Ziele des BISG e.V. in besonderer Weise zu unterstützen.
  5. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen oder sonstige Unternehmen werden, die gewillt sind, sich für die Interessen des BISG e.V. einzusetzen.
  6. Die Mitgliedschaft endet:
    • Durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres
    • Durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes
    • Bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei Gesellschaften mit deren Liquidation oder Auflösung.

  7. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem BISG e.V. ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich zu erklären.

§ 4 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind stimmberechtigt. Sie können in den Vorstand oder sonstige Organe des Verbandes gewählt bzw. berufen werden.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, Einrichtungen des BISG e.V. und dessen Vorteile und Leistungen zu nutzen.
  3. Die Mitglieder haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch den BISG e.V.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind an die Satzung und die Beschlüsse des BISG e.V. gebunden.
  2. Die Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages innerhalb der in der Beitragsordnung genannten Zahlungsfristen verpflichtet. Die Beitragsordnung wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Die Mitglieder sind zur ständigen Weiterbildung und Qualifizierung verpflichtet.

§ 6 Aufnahmegebühr/Beiträge

  1. Die Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Beitragsordnung des BISG e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  2. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt.
  3. Für die fördernden Mitglieder wird der jährliche Beitrag vom Vorstand festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich oder halbjährlich im Voraus zu entrichten.
  4. Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
  5. Die Mitgliederversammlung kann außerordentliche Beträge oder Umlagen beschließen und den Kreis der Zahlungsverpflichteten bestimmen.

§ 7 Organe
Die Organe des BISG e.V. sind:
  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Beirat

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des BISG e.V. besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
  4. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Angelegenheit nicht einem anderen Organ des Verbandes übertragen ist.
  5. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes erfolgt durch den Vorstand. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Verbandes berechtigt.
  6. Der Vorstand ist ermächtigt, einen oder mehrere Geschäftsführer zur Erfüllung der laufenden Aufgaben und zur Verwaltung zu bestellen und mit diesen entsprechende Dienstverträge abzuschließen.
  7. Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann auch auf schriftlichem Wege Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des BISG e.V.
  2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Maßgeblich für die Berechnung der Einberufungsfrist ist das Datum des Poststempels.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Wahl und Abberufung des Vorstandes
    • Genehmigung des Finanzplanes für das kommende Geschäftsjahr
    • Festsetzung der Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren
    • Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes

  4. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim Vorstand eingegangen sein.
  5. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder wenn 20 % der Mitglieder schriftlich um Einberufung gebeten haben.
  6. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt auch für juristische Personen und sonstige Unternehmen. Deren Stimmrecht wird vom vertretungsberechtigten Organ oder ein von diesem Organ bevollmächtigten anderen Mitglied ausgeübt. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  7. Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus entsandten Mitgliedern der gebildeten Arbeitskreise und Ausschüsse.
  2. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für die Dauer von 2 Jahren berufen.
  3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner satzungsmäßigen Arbeit zu unterstützen, Interessen und Anliegen der Mitglieder aufzunehmen und Empfehlungen für den Vorstand auszusprechen.
  4. Der Beirat tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen.

§ 11 Arbeitskreise/Ausschüsse

  1. Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben und zur Beratung fachlicher und berufsspezifischer Angelegenheiten kann der Vorstand ständige oder zeitweilige Arbeitskreise oder Ausschüsse einrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des BISG e.V. ist nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitglie-derversammlung möglich und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Im Falle der Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung über die Verteilung des Vermögens.

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle gerichtlichen Auseinandersetzungen des BISG e.V. ist Mannheim.



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